2.2. Das Nichterfüllen oder das nur teilweise Erfüllen von Eignungskriterien führt nach Lehre und Rechtsprechung in der Regel zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren. Auszuschliessen sind auch Anbieter, welche die verlangten Eignungsnachweise nicht oder nicht vollständig erbringen (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 580, 603 ff., 617 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 [2C_665/2015], Erw. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2016 [B-998/2014], Erw.