len, zumal die budgetierten Kosten vorliegend um mehr als das doppelte über dem Richtpreis lagen. Die Vergabestelle hat den Mehrleistungen sowie allfälligen Unsicherheiten somit durchaus in angemessener Weise Rechnung getragen. Insofern ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. (...) 2.2.3. (...) 3. Zusammenfassend erweist sich der von der B. verfügte Abbruch des Submissionsverfahrens als durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 SubmD gerechtfertigt und damit als rechtmässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sinngemäss die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs verlangt wird, ist demzufolge abzuweisen.