(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 [VB.2011.00330], Erw. 4.3; SCHERLER, a.a.O., S. 291 mit Hinweisen). 2.2.2. 2.2.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorgehen der Vergabestelle bei der Vornahme der Kostenschätzung unseriös und der einzige eingeholte Richtpreis von 2 Millionen Franken als Basis absolut untauglich; dieser hätte im Vorfeld noch durch mindestens zwei oder drei weitere Angebote erhärtet werden müssen. Man habe die Frage, "was es kostet, mit einer Submission gelöst … und wenn es uns zu hoch erscheint, machen wir es anders". 2.2.2.2. Die Vergabestelle hat bei der C. aufgrund eines zusammen mit