2017 Submissionen 183 VI. Submissionen 32 Abbruch des Verfahrens Erhebliche Überschreitung des Kostenrahmens als wichtiger Grund für den Abbruch des Verfahrens Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Januar 2017, i.S. A. AG gegen B. (WBE.2016.393) Aus den Erwägungen 2. Zu prüfen ist, ob die Vergabestelle berechtigt war, das Submis- sionsverfahren abzubrechen. 2.1. (...) 2.2. 2.2.1. Die Vergabestelle rechtfertigt den vorgenommenen Verfahrens- abbruch im Wesentlichen damit, dass die beiden eingereichten Ange- botspreise weit über dem vorgesehenen Budget, das auf einer Richt- offerte der C. beruht, liegen. In der Tat werden die budgetierten Kosten von 2 Millionen Franken um rund 25 % bzw. sogar 40 % überschritten. Derartige massive Überschreitungen des vorgegebenen Budgets bzw. der Kostenschätzung können nach der Rechtsprechung und Lehre einen rechtsgenüglichen sachlichen Grund darstellen, der die Vergabestelle grundsätzlich zum Verfahrensabbruch berechtigt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2002 [VB.2000.00403], Erw. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. August 2001 [U 01 70 bzw. U 01 71], Erw. 5c bzw. Erw. 4c; STEFAN SCHERLER, Abbruch und Wiederho- lung von Vergabeverfahren, in: JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/HUBERT STÖCKLI [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 289; 184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 STEFAN SUTER, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 80, Basel 2010, Rz. 271 ff.). Die Vergabestelle beabsichtigt, die Lieferung der Chemie-Reaktoren ohne die Engineering-Leistungen für die Ausführungsplanung (die intern erfolgen soll) neu auszuschreiben. Mit einer Projektänderung im Sinne eines Verzichts auf eine oder mehrere ausgeschriebene Leistungspositionen kann eine Vergabestelle das Ziel verfolgen, die Beschaffung günstiger oder unter veränderten Voraussetzungen zu realisieren, was den Zielsetzungen des Vergaberechts, nämlich der wettbewerbsorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge und der wirt- schaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich nicht zuwiderläuft, sondern in vielen Fällen deren Verwirklichung dient (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 [VB.2011.00330], Erw. 4.3; SCHERLER, a.a.O., S. 291 mit Hin- weisen). 2.2.2. 2.2.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorgehen der Vergabestelle bei der Vornahme der Kostenschätzung unseriös und der einzige eingeholte Richtpreis von 2 Millionen Franken als Basis absolut untauglich; dieser hätte im Vorfeld noch durch mindestens zwei oder drei weitere Angebote erhärtet werden müssen. Man habe die Frage, "was es kostet, mit einer Submission gelöst … und wenn es uns zu hoch erscheint, machen wir es anders". 2.2.2.2. Die Vergabestelle hat bei der C. aufgrund eines zusammen mit der D. AG erstellten Lastenhefts sowie weiterer Unterlagen ein Richtpreisangebot für drei Reaktoren (400 l, 160 l und 100 l) sowie die zugehörenden Kondensatoren und HK-Systeme eingeholt. Dieses Richtpreisangebot vom 18. März 2016 belief sich auf € 811'000.00. Der Preis für einen als Option angefragten 50 l Glas-Reaktor betrug € 46'000.00. Gemäss der Vergabestelle sind in der Richtofferte an- teilsmässig auch Engineering-Leistungen enthalten. Auf der Grund- lage dieser Richtofferte erstellte die Vergabestelle das Budget für die drei Chemie-Reaktoren in der Höhe von 2 Millionen Franken. Zusätzlich zu den in der Richtofferte kalkulierten Kosten budgetierte 2017 Submissionen 185 die Vergabestelle Fr. 900'000.00 Mehrkosten für zusätzliche Leis- tungen (z.B. Probenahmesonde, Austragspumpe, teilweise Verroh- rung und Instrumentierung sowie Automation). Für die dadurch be- dingten zusätzlichen Engineering-Leistungen wurden weitere Fr. 225'000.00 vorgesehen. Gegenstand der öffentlichen Ausschrei- bung vom 20. Mai 2016 waren jeweils ein 400 l-, 100 l- und 20 l-Re- aktor in Stahl emailliert als Einheit mit integrierter Steuerung, zu lie- fern als Package-Units (inkl. Kondensator, Rührwerk, Heiz- und Kühlsystem, Austragpumpe[n], Steuerung, Waage für 20 l-Reaktor, Zubehör). Für den Liefer- und Leistungsumfang wurde im Übrigen auf das Lastenheft verwiesen. Gemäss Kap. 3.1.1 der Ausschreibungsunterlagen war ein Detail-Engineering über die ange- fragte Anlage anzufertigen bzw. durchzuführen, das den Anforde- rungen im Lastenheft entspricht. Das den Ausschreibungsunterlagen beiliegende Lastenheft stimmt in den meisten und insbesondere auch in den wesentlichen Punkten, wie Hauptkomponenten und technische Anforderungen, mit demjenigen überein, das der Richtofferte zu- grunde lag. Dennoch liegen die beiden Offerten nicht nur weit über dem Richtpreis von € 811'000.00, sondern auch über dem Budget von 2 Millionen Franken, in dem Zusatzleistungen (z.B. Automation) und daraus resultierende Mehrkosten in erheblicher Höhe be- rücksichtigt worden waren. Den Grund für die Budgetüberschrei- tungen vermutet die Vergabestelle in nachvollziehbarer Weise haupt- sächlich in den Kosten der Engineering-Leistungen, denen aufgrund der Spezifikationen Unsicherheiten angelastet hätten, weshalb sie diese neu aus der Ausschreibung herausnehmen und intern erbringen will. 2.2.2.3. Insgesamt ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhalts- punkte dafür, dass die Kostenschätzung und die Budgetierung in Be- zug auf die Chemie-Reaktoren von der Vergabestelle unsachlich oder gar unseriös vorgenommen wurden. Daran ändern auch allfällige Un- sicherheiten der Spezifikationen in Bezug auf die Engineering- Leistungen nichts. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Vergabestelle auch nicht verpflichtet, mehr als die übliche eine Richtofferte einzuholen, um eine haltbare Kostenschätzung zu erstel- 186 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 len, zumal die budgetierten Kosten vorliegend um mehr als das dop- pelte über dem Richtpreis lagen. Die Vergabestelle hat den Mehr- leistungen sowie allfälligen Unsicherheiten somit durchaus in ange- messener Weise Rechnung getragen. Insofern ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. (...) 2.2.3. (...) 3. Zusammenfassend erweist sich der von der B. verfügte Abbruch des Submissionsverfahrens als durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 SubmD gerechtfertigt und damit als rechtmäs- sig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sinngemäss die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs verlangt wird, ist demzufolge abzuweisen. 33 Vergabestelle - Ein Kantonsspital ist eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c SubmD (Erw. 1.2.2). - Auch private Listenspitäler mit rein privater Trägerschaft unter- stehen dem öffentlichen Beschaffungsrecht (Erw. 1.2.3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. April 2017, i.S. A. AG gegen B. AG (Beigeladene) und Kantonsspital X. AG (WBE.2016.539) Aus den Erwägungen 1.2.2. Dem Dekret unterstehen aufgrund von § 5 Abs. 1 SubmD der Kanton und seine Anstalten (lit. a), die Gemeinden, deren Anstalten sowie die Gemeindeverbände (lit. b), andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben (lit. c), privatrechtliche Träger, soweit der zu vergebende Auftrag von Bund, Kantonen, Gemeinden, Gemeindever-