fentlichen Raum (sog. digitale Stelen) kein erheblich störendes Element dar. Somit kann die Baubewilligung für solche Anlagen nicht aus ästhetischen Gründen verweigert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni 2018, in Sachen A. AG gegen Stadtrat B. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2017.46). Aus den Erwägungen