Eine nach § 42 Abs. 2 BauG relevante Beeinträchtigung bestimmt sich einerseits an der Sensibilität eines Orts- oder Quartierbildes gegenüber Eingriffen durch andersartige Bauten und Anlagen, andererseits an deren Störungswirkung. Auf einem belebten Stadtplatz, der von Gebäuden gesäumt wird, die keine homogene Struktur aufweisen und deshalb weniger empfindlich auf bauliche Veränderungen reagieren, und wo bestehende Fassadenelemente (Leuchtbeschriftungen, Schaufenster etc.) und Warenauslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, stellen Stelen mit integrierten Bildschirmen für die Ausstrahlung von Werbung im öf-