2.6. In einem weiteren Schritt wäre selbst bei Einhaltung der Planungswerte gemäss Anhang 6 LSV zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) emissionsbegrenzende Massnahmen verlangt werden können, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind in der Regel lärmmindernde Kunststoffmatten im Abladebereich sowie die Schulung der Mitarbeitenden, lärmarm zu arbeiten. Bei Betrieben mit täglichem (oder nächtlichem) Güterumschlag sollte der Umschlagbereich abgeschlossen gestaltet werden.