2011, Art. 15 N 27). Das betrifft nicht nur die lärmempfindlichen Räume in der Wohnung der Beschwerdegegnerin, sondern auch diejenigen an allenfalls noch exponierterer Lage, etwa in den Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss des gleichen Gebäudes. Dort dürften höhere Werte zu erwarten sein. Aus diesem Grund müssen die Messungen wiederholt werden.