ROBERT HOFMANN, Keine Grenzwerte – kein Lärm? in: URP 1994, S. 428), gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall kein Problem dar. Demnach ist die Einhaltung der Planungswerte anhand von Anhang 6 LSV zu beurteilen. Die Vollzugshilfe Alltagslärm ist demgegenüber nicht anwendbar. 2.5. Die Vorinstanz hielt in Erw. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids fest, die in Anhang 6 LSV (…) enthaltenen Planungswerte würden mit den am Augenschein vom 15. April 2015 gemessenen Schallpegeln der Geräusche der Belieferung des F.-Ladens mit Frischprodukten nicht überschritten.