Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2010 [1C_297/2009], Erw. 3.1 und 4). Von einer Weckschwelle von 45–50 dB(A) hat das Bundesgericht bei Strassenlärm mit sog. stochastischen Geräuschen, an die sich der Mensch nicht gewöhnt (BGE 101 Ib 405, Erw. 3a/aa und BGE 102 Ib 271, Erw. 3a), gesprochen. In einem späteren Entscheid (BGE 110 Ib 340) zitierte das Bundesgericht allerdings aus einem Schallgutachten, in welchem sich der Experte dahingehend äusserte, dass die Frage der Schlafstörung durch Lärm ein seit Jahrzehnten kontroverses Thema sei. Ob ein Geräusch einen Schlafenden wecke, hänge von derart vielen Faktoren ab, dass verbindliche Aussagen kaum möglich seien;