schlags liegt bzw. ab welchem Schallpegel mit mindestens einer Aufwachreaktion pro Nacht zu rechnen ist. Eine allgemein gültige Weckschwelle von 45–50 dB(A) existiert aufgrund der neuesten Erkenntnisse der erwähnten ETH-Studie selbst innerhalb der gleichen Lärmkategorie (Glockenläuten) offenbar nicht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2017 [1C_383/2016, 1C_409/2016], Erw. 5.3 und 5.6). Das muss erst recht für verschiedene Lärmarten gelten. Im Zusammenhang mit Fluglärm z.B. wurde die kritische Weckschwelle bis anhin immer erst bei 60 dB(A) angenommen (BGE 137 II 58, Erw. 5.3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2010 [1C_297/2009], Erw.