Man könnte jedoch die "Betriebszeitkorrektur" nach oben begrenzen, um zu vermeiden, dass sehr kurz andauernde nächtliche Güterumschläge überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen, indem beispielsweise Lärmphasen von weniger als einer halben Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet werden, weil hinsichtlich der Störungswirkung kein signifikanter Unterschied zwischen einer Lärmphase von einer Viertelstunde und einer solchen von einer halben Stunde besteht. Solche Korrekturen sind im System der LSV durchaus möglich, ohne dass auf eine Einzelfallbeurteilung und in deren Rahmen auf eine Vollzugshilfe ausgewichen werden muss, die – wie die Vollzugshilfe Alltagslärm – für andere