Zusätzlich wird auf die Möglichkeit emissionsbegrenzender Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) oder verschärfter Massnahmen (Art. 11 Abs. 3 USG) hingewiesen. Weshalb ein nächtlicher Güterumschlag, der – wie hier – nur einige Minuten bis maximal eine halbe Stunde dauert anders behandelt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar bewirkt die Verkürzung der Lärmphase wegen der "Betriebszeitkorrektur", dass der Beurteilungspegel im Vergleich zu einer Lärmphase von einer Stunde noch mehr abnimmt. Das ist zumindest bis zu einem gewissen Grad auch sachgerecht, weil die Störungswirkungen eines längeren Anlieferungsprozesses klar intensiver sind.