Stunde. Die "Betriebszeitkorrektur" (Mittelung des Schallpegels über die ganze Nacht) sorgt dafür, dass der Planungswert eingehalten wird. Basierend darauf wird die Frage aufgeworfen, ob dem Betrieb die "Betriebszeitkorrektur" zugestanden werden muss. Die Antwort lautet, dass die Beurteilung nach Anhang 6 LSV erfolgt und der Mittelungspegel (Leq) über die gesamte Nacht (12 Stunden) zeitlich zu mitteln ist. Zusätzlich wird auf die Möglichkeit emissionsbegrenzender Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) oder verschärfter Massnahmen (Art. 11 Abs. 3 USG) hingewiesen.