Würde man hingegen die Ansicht vertreten, dass die Störwirkungen von kürzeren und längeren Lärmphasen die gleichen sind oder sich zumindest nicht in genügendem Masse voneinander unterscheiden, um die in Anhang 6 LSV vorgesehene Betriebszeitkorrektur zu rechtfertigen, so könnte dort angesetzt und diese verändert werden, um für eine Annäherung bis hin zu einem Ausgleich der Beurteilungspegel von kürzeren und längeren Lärmphasen zu sorgen. Auf S. 25 geht die Vollzugshilfe Industrie- und Gewerbelärm darauf ein, wie der Beurteilungspegel von Güterumschlag in der Nacht zu bestimmen ist. Beschrieben wird die folgende Situation: Ein neuer Frischproduktebetrieb in der Kernzone beginnt um