Das ist gewollt, weil supponiert wird, dass ein Geräusch umso störender beurteilt werden soll, je länger es im Mittel dauert (Vollzugshilfe Industrieund Gewerbelärm, S. 19). Würde man hingegen die Ansicht vertreten, dass die Störwirkungen von kürzeren und längeren Lärmphasen die gleichen sind oder sich zumindest nicht in genügendem Masse voneinander unterscheiden, um die in Anhang 6 LSV vorgesehene Betriebszeitkorrektur zu rechtfertigen, so könnte dort angesetzt und diese verändert werden, um für eine Annäherung bis hin zu einem Ausgleich der Beurteilungspegel von kürzeren und längeren Lärmphasen zu sorgen.