Die Korrektur wird aus dem Verhältnis der effektiven täglichen Betriebsdauer (ti) zur maximal möglichen Betriebszeit (to) von 12 Stunden bzw. 720 Minuten pro Tag/ Nacht berechnet (Anhang 6 LSV, Ziff. 31, und Vollzugshilfe Indu- strie- und Gewerbelärm, S. 19). Kürzere effektive Betriebsdauern führen somit zu einem tieferen Beurteilungspegel. Das ist gewollt, weil supponiert wird, dass ein Geräusch umso störender beurteilt werden soll, je länger es im Mittel dauert (Vollzugshilfe Industrieund Gewerbelärm, S. 19).