tung für die Befestigung von rollbarem Material ausgestattet ist, sowie für den Transport der Ware vom Lastwagen zum Warenlager des belieferten Verkaufsgeschäfts Holzpaletten (mit Gabelstaplern) oder – wie im vorliegenden Fall – mit Plastikrädern versehene Metallrostkörbe eingesetzt. Die Vorinstanz hat denn auch nur deshalb von einer Anwendung der LSV abgesehen, weil sie die nächtliche Lärmphase als zu kurz erachtet, um mit der in Anhang 6 LSV vorgesehenen Berechnungsmethode ein brauchbares (repräsentatives) Ergebnis zu erhalten, das die tatsächlich auftretenden Störungen gebührend reflektiert. Diese Sichtweise greift jedoch aus den folgenden Überlegungen zu kurz.