Geräusche (Motorenlärm des Lastwagens, Zuschlagen von Türen, Absenken und Anheben der hydraulischen Hebebühne, Aufschlagen der Hebebühne auf dem Asphaltboden, das Schieben/Ziehen von Rollwagen über die geriffelte Hebebühne samt Ein- und Ausrasten und danach über den körnigen Asphaltbelag bis zum Lieferanteneingang) sind keineswegs dermassen singulär, als dass eine Anwendung von Anhang 6 LSV schon wegen der Andersartigkeit des Lärms im Vergleich mit dem Güterumschlag anderer Gewerbebetriebe ausgeschlossen wäre. Auch andernorts werden für die Anlieferung von Waren typischerweise Lastwagen mit hydraulischer Hebebühne, die oftmals geriffelt und – aus Sicherheitsgründen – mit einer Vorrich-