Auch in diesem Fall hat eine Einzelfallbewertung direkt gestützt auf Art. 15, 19 und 23 USG stattzufinden (Vollzugshilfe Industrie- und Gewerbelärm, S. 20). Der Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen kennzeichnet sich dadurch, dass die charakteristischen Lärmeigenschaften nicht nur von Betrieb zu Betrieb variieren, sondern sogar innerhalb eines Betriebes Phasen mit unterschiedlichem Lärmcharakter auftreten 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 213