Diese Lärmarten sind im Einzelfall zu beurteilen. Dabei können entsprechende Vollzugshilfen, etwa die Vollzugshilfe Alltagslärm, und andere Hilfsmittel beigezogen werden (Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm" des BAFU, Bern 2016 [nachfolgend: Vollzugshilfe Industrie- und Gewerbelärm], S. 16). Ferner ist eine Beurteilung nach Anhang 6 LSV dann nicht störungsgerecht, wenn die Zahl der jährlichen Betriebstage, an denen der Lärm auftritt, dermassen klein ist, dass von eigentlichen Einzelereignissen gesprochen werden muss.