Der Geltungsbereich von Anhang 6 LSV ist demnach ziemlich umfassend und erstreckt sich auf die verschiedensten Arten von Lärm, die vom Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen oder anderen Anlagen mit vergleichbarem Lärm ausgehen. Hingegen können Lärmarten, die sich wesentlich von der Natur des Industrie- und Gewerbelärms unterscheiden, wie Gaststättenlärm, Sport- und Freizeitlärm, Lärm von Recyclingsammelstellen sowie sonstigem Alltagslärm, nicht nach Anhang 6 LSV ermittelt und beurteilt werden. Diese Lärmarten sind im Einzelfall zu beurteilen.