Daneben werden eine ganze Reihe weiterer Anlagen den Industrieund Gewerbeanlagen gleichgestellt, namentlich Energie-, Entsor- gungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte, Schwimmbad- und Wärmepumpen sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden. Auch der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betrieben auf Bahnarealen, zivilen und militärischen Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird nach Anhang 6 LSV beurteilt.