2.3. Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffassung, beim durch die Warenlieferung an einen Detailhändler verursachten Lärm handle es sich um Gewerbelärm, auf den Anhang 6 der LSV anwendbar sei, nicht um Alltagslärm im Sinne der Vollzugshilfe Alltagslärm. (…) 2.4. 2.4.1. Die Vollzugsbehörden haben die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen grundsätzlich anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. der LSV zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Vorbehalten bleiben – wie erwähnt – Fälle, in denen diese Belastungsgrenzwerte kein gesetzeskonformes Ergebnis liefern (siehe Erw. 2.1 vorne).