und höchstens geringfügig störend bei einer Summe von 0 (= unter Planungswert). Für den Parameter AWR hat die Vorinstanz den Wert 2 in die auf S. 55 der Vollzugshilfe Alltagslärm wiedergegebene Formel (für die Beurteilung nächtlicher Störungen) eingesetzt; dies mit der Begründung, die von der Fachperson der Abteilung für Umwelt des BVU beim Augenschein vom 15. April 2015 gemessenen Schallpegelwerte der lautesten Geräusche von 55–58 dB(A), mithin rund 5– 10 dB(A) über der Weckschwelle, könnten – wie das Beispiel der Beschwerdegegnerin zeige – zu einer Aufwachreaktion pro Nacht führen.