Die Erheblichkeit der Störung ergebe sich aus der Summe der für die genannten Parameter (AWR/ES/SP/ÖG) eingesetzten, in der Vollzugshilfe Alltagslärm angegebenen Werte. Unterschieden werde zwischen sehr stark störend bei einer Summe von 3 (= über Alarmwert), erheblich störend bei einer Summe von 2 (= zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert), störend bei einer Summe von 1 (= zwischen Planungswert und Immissionsgrenzwert) 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 211