Diese beschreibe – so die Vorinstanz – einen gangbaren Weg zur Beurteilung von Störwirkungen von Lärmsituationen, für welche Belastungsgrenzwerte fehlten bzw. keine sachgerechten Ergebnisse lieferten. Ziel der darin dargestellten Methode sei die Ermittlung einer objektivierten Quantifizierung der Störwirkung. Bei der Störung des Schlafes orientiere sich die Vollzugshilfe Alltagslärm an den lärmbedingten Aufwachreaktionen (AWR). Nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung liessen mehr als eine AWR pro Nacht auf eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und mehr als drei AWR pro Woche auf eine Überschreitung der Planungswerte schliessen.