3.3.1 des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme auf einen vom Verwaltungsgericht beurteilten Präzedenzfall (VGE vom 28. August 2007 [WBE.2006.300]) zum Schluss, die LSV, Anhang 6 (Belastungsgrenzwerte für Indu- strie- und Gewerbelärm), erfasse die von der Beschwerdegegnerin kritisierten Lärmimmissionen, die bei der nächtlichen Belieferung des F.-Ladens mit Frischprodukten entstünden, nicht angemessen. Da die von der Beschwerdegegnerin beklagten, mit Ausnahme des Sonntags jede Nacht (zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr) auftretenden Geräusche (Motorenlärm des Lastwagens, Gespräche, Zuschlagen von Türen, Absenken und Anheben der hydraulischen Hebebühne, Auf-