Die Vorinstanz gelangte in Erw. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme auf einen vom Verwaltungsgericht beurteilten Präzedenzfall (VGE vom 28. August 2007 [WBE.2006.300]) zum Schluss, die LSV, Anhang 6 (Belastungsgrenzwerte für Indu- strie- und Gewerbelärm), erfasse die von der Beschwerdegegnerin kritisierten Lärmimmissionen, die bei der nächtlichen Belieferung des F.-Ladens mit Frischprodukten entstünden, nicht angemessen.