Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Auftreten sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Neue Anlagen dürfen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte während der Nacht höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30, Erw. 3.4; Urteile des Bundesgerichts vom 9. August 2016 [1C_521/2015], Erw. 6.2, und vom 13. Juli 2011 [1C_58/2011], Erw. 4.1). 2.2. Die Vorinstanz gelangte in Erw.