Als Entscheidungshilfe können ferner fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Eine analoge Anwendung von Belastungsgrenzwerten anderer Lärmarten ist jedoch grundsätzlich problematisch, weil Belastungsgrenzwerte typisierbare Situationen voraussetzen, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen (BGE 133 II 292, Erw. 3.3; 123 II 325, Erw. 4d/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2014 [1C_161/2013, 1C_162/2013, 1C_163/2013, 1C_164/2013], Erw.