Belastungsgrenzwerte definiert. Fehlen gesetzlich festgelegte Belastungsgrenzwerte (für andere Lärmarten), so erfolgt die Beurteilung der Lärmimmissionen unmittelbar gestützt auf das USG. Zu beachten ist vorab Art. 23 USG, wonach die Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten liegen müssen; nach den Art. 15 und 13 Abs. 2 USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, unter Berücksichtigung der Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere;