LORETAN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 11 N 34b). Die Planungswerte bilden die niedrigste Schwelle der in drei Kategorien unterteilten Belastungsgrenzwerte, gefolgt von den Immissionsgrenzwerten und den noch höheren Alarmwerten. Für bestimmte Lärmarten (Strassenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, zivile Flugplätze, Industrie- und Gewerbelärm, zivile Schiessanlagen, Militärflugplätze sowie militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze) werden in den Anhängen 3–9 LSV Belastungsgrenzwerte definiert.