2. 2.1. In Erw. 3.2 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz das in Frage stehende Verkaufslokal zutreffend als neue ortsfeste Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 7 und 47 LSV) qualifiziert. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: (a) als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und (b) dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 USG). Diese beiden Anforderungen gelten kumulativ; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV ist Ausdruck des