Im Dachgeschoss des gleichen Gebäudes (Nr. UUU) wohnt die Beschwerdegegnerin. Sie ist ebenfalls Stockwerkeigentümerin und wehrt sich gegen Nachtruhestörungen, die durch Geräusche während der Anlieferung von Frischprodukten für den F.-Laden in der Nachtruhephase (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) verursacht werden. Die Vorinstanz hat die gerügten Lärmimmissionen unter drei Aspekten gewürdigt: die Vereinbarkeit mit dem Bundesumweltschutzrecht, den kommunalen Zonenvorschriften und den Bestimmungen im Polizeireglement (…). 2. 2.1. In Erw.