43 Vollstreckung - Ein Vollstreckungsentscheid wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederwägung des Sachentscheids wegen wesentlich veränderter Verhältnisse besteht. - Wurde in der Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, obwohl ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, hebt das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid von Amtes wegen auf.