Es ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zum Masterstudium in Rechtswissenschaften an der Universität Zürich zugelassen würde, da dieses einen Bachelor of Law voraussetzt und Ausnahmen nicht vorgesehen sind (vgl. § 19 der Rahmenverordnung). Insoweit überzeugt das Argument des hierarchisch aufgebauten Systems der Studiengänge nicht. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den an der Universität St. Gallen angebotenen Lehrgang Law and Economics (Master of Arts in Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften; M.A. HSG) sowie auf sein Zertifikat der Universität Zürich, wonach er berechtigt ist, den Titel "Master of Arts UZH" oder "M A UZH" zu verwenden.