RS 4.1.1). Wie der Beschwerdeführer letztlich selbst ausführt, kann von Seiten einer Universität das Bedürfnis bestehen, Dissertationen mit Schnittmengen zur Jurisprudenz oder interdisziplinär ausgerichtete Doktorstudien zuzulassen. Entsprechende akademische Leistungen können einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften als Zulassungsvoraussetzung zur Anwaltsprüfung jedoch nicht ersetzen. Es ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zum Masterstudium in Rechtswissenschaften an der Universität Zürich zugelassen würde, da dieses einen Bachelor of Law voraussetzt und Ausnahmen nicht vorgesehen sind (vgl. § 19 der Rahmenverordnung).