liegen einer Dissertation in Rechtswissenschaften oder publizistischer Tätigkeit ohne Leistungsnachweis im Grundlagen- und Aufbaustudium vom Erfordernis eines Lizentiats bzw. Masters in Rechtswissenschaften abzuweichen. Dies muss umso mehr gelten, als Leistungsnachweise insbesondere durch mündliche oder schriftliche Prüfungen erbracht werden (vgl. §§ 26 ff. der Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012; RS 4.1.1).