175, 210). Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen der Anwaltsprüfung übertragen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers können ein Studium im Nebenfach mit Strafrecht und Strafprozessrecht sowie der Besuch juristischer Vorlesungen den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen. Es besteht auch keine Grundlage, um beim Vor- 242 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017