Der kantonale Verordnungsgeber konnte beim Erlass der Ausführungsvorschriften nicht von den Vorgaben des Einführungsgesetzes abweichen. Das Verwaltungsgericht hat zu den praktischen Prüfungszulassungsvoraussetzungen erwogen, deren Hintergrund sei zweifellos der Schutz des Publikums. Die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompetenz. Nach der Erteilung des Anwaltspatents (und der Eintragung im Register) sei es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere "Aufsicht" Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu vertreten (vgl. AGVE 2012, S. 34 mit Hinweisen; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 175, 210).