Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, einzureichen (§ 1 lit. d AnwV). Soweit der Beschwerdeführer daraus ableitet, sein Doktoratsstudium genüge als Nachweis für ein abgeschlossenes juristisches Studium, kann ihm nicht gefolgt werden. Der kantonale Verordnungsgeber konnte beim Erlass der Ausführungsvorschriften nicht von den Vorgaben des Einführungsgesetzes abweichen.