12. November 2013, EG BGFA, 03.310, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 18). Dem Willen des Bundesgesetzgebers lässt sich nichts anderes entnehmen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde grossmehrheitlich der Masterabschluss als Voraussetzung des Registereintrags gefordert. Studienabschlüsse anderer Fakultäten oder akademische Grade ohne Leistungsnachweis im juristischen Grund- bzw. Aufbaustudium waren kein Thema (vgl. Botschaft, a.a.O., 6627; NIKLAUS STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100/2004, S. 231; FRANÇOIS BOHNET, Droit des professions judiciaires, 3. Auflage, Basel 2014, S. 4). 3.6. Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung ist der