Das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Das Bundesgesetz zielt nicht darauf ab, die Ausbildung der Anwältinnen und Anwälte oder die Voraussetzungen zur Erteilung des kantonalen Anwaltspatents zu vereinheitlichen. Es schreibt zwar Mindestvoraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister vor, doch bleiben die Kantone für die Regelung der fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des kantonalen Anwaltspatents zuständig (vgl. HANS NATER, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 3 N 3;