tor mehrerer Publikationen, vorzugsweise auf dem Gebiet der Kriminologie. 3.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte für den Registereintrag über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden: ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit.