Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung der Einzelfallregelung von § 13 Abs. 1 der Promotionsverordnung mit einem fachfremden Abschluss zum Doktorat zugelassen. Im Rahmen dessen verfasste er eine Dissertation mit dem Thema "Kriminalitätsfurcht und Viktimisierung im Alter – Ergebnisse einer nationalen Opferwerdungsbefragung unter österreichischen Seniorinnen und Senioren", welche mit dem Prädikat summa cum laude bewertet wurde. Parallel dazu war der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Assistent und Mitarbeiter an der Universität tätig. Er ist Mitautor bzw. Au- 240 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017