Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (Abs. 2). Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft einer andern Schweizer Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (§ 11). Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung der Einzelfallregelung von § 13 Abs. 1 der Promotionsverordnung mit einem fachfremden Abschluss zum Doktorat zugelassen.