mungen enthielten keine Ausnahmeregelung und mit dem eingereichten Doktortitel der Rechtswissenschaft der Universität Zürich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines absolvierten juristischen Studiums nicht. Gemäss der anwendbaren Promotionsverordnung könnten unter gewissen Voraussetzungen auch Personen mit fachfremden universitären Masterabschlüssen zum Doktorat zugelassen werden. Der Abschluss "lic. phil." mit Nebenfach Strafrecht und Strafprozessrecht sei kein juristischer Studienabschluss im Sinne der Anwaltsgesetzgebung. 3.3. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)