Durch die Teilnahme habe er sich ein umfassendes, wenngleich nicht lückenloses juristisches Wissen angeeignet. Im Selbststudium habe er sich insbesondere im Verwaltungs-, Sozialver- sicherungs- und Zivilprozessrecht Kenntnisse angeeignet. 3.2. Die Anwaltskommission erwog, für die Erteilung des Anwaltspatents und die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 15 Abs. 1 lit. b EG BGFA sei der Abschluss eines juristischen Studiums einer schweizerischen Universität mit dem Lizentiat oder Master erforderlich. Die gesetzlichen Bestim- 2017 Anwalts- und Notariatsrecht 239