Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das Nebenfachstudium absolviert, wobei in diesen Fächern identische Prüfungen zu absolvieren gewesen seien. Es habe insbesondere die Veranstaltung "Einführung in das Recht" umfasst und der Beschwerdeführer habe während seines 13-semestrigen Studiums verschiedene juristische Vorlesungen besucht (mehr juristische Veranstaltungen als soziologische). Während seines Doktoratsstudiums und als Lehrstuhlassistent sei er durchgehend in der Rechtswissenschaft tätig gewesen, wobei er Publikationen im Bereich der Kriminologie sowie im Bereich des Straf- und Völkerrechts vorweisen könne.